AT-UAW/CA 1.2.398 Rigorosen an der Juridischen Fakultät., 1833.10.11-1833.12.19 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.2.398
Signatur Archivplan:CA 1.2.398
Titel:Rigorosen an der Juridischen Fakultät.
Entstehungszeitraum:11.10.1833 - 19.12.1833
Schachtelnummer:27
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 397
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:14 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Niederösterreichische Regierung befiehlt dem Konsistorium, alle Verordnungen über die Prüfung von Kandidaten für das Doktorat der Rechte zusammenzufassen und bis 15. November an die Regierung zu schicken - Wien, 11. Oktober 1833.
Reg. Nr. 1 ad 397: Das Konsistorium bittet die Niederösterreichische Regierung um einem Aufschub bis 6. Dezember, um die Verordnungen über die Rigorosen der Jurisprudenz zusammenzustellen, da das Konsistorium nicht alle Verordnungen über diesen Gegenstand besitzt und die Registratur der Juridischen Fakultät gerade neu geordnet wird [Konzept] - Wien, 11. November 1833.
Reg. Nr. 2 ad 397: Die Niederösterreichische Regierung bewilligt dem Konsistorium den erbetenen Aufschub [Rückseite der Reinschrift des Gesuchs] - Wien, 18. November 1833.
Reg. Nr. 3 ad 397: Das Konsistorium ersucht den Vizedirektor der juridischen Studien, alle Verordnungen über die Prüfung von Kandidaten für das Doktorat entweder in Abschrift oder im Original an das Konsistorium zu schicken. Sollte der Vizedirektor sich deshalb bereits direkt an die Regierung gewandt haben, so soll er das Konsistorium darüber informieren - Wien, 2. Dezember 1833.
[direkt anschließend]: Das Konsistorium teilt dem Dekan der Juridischen Fakultät mit, daß die Frist für den Bericht an die Regierung bis 6. Dezember reicht und ersucht ihn, rechtzeitig dem Konsistorium Bericht zu erstatten - Wien, 2. Dezember 1833.
Reg. Nr. 4 ad 397: Das Konsistorium berichtet der Niederösterreichischen Regierung, daß die Juridische Fakultät bis jetzt noch nicht Bericht erstattet hat und ersucht um einen weiteren vierwöchigen Aufschub [Konzept] - Wien, 6. Dezember 1833.
Reg. Nr. 5 ad 397: Die Niederösterreichische Regierung bewilligt das Ansuchen des Konsistoriums um einen neuerlichen Fristaufschub - Wien, 10. Dezember 1833.
Reg. Nr. 6 ad 397: Das Konsistorium berichtet der Niederösterreichischen Regierung, welche Verordnungen v.a. die Frage der Rigorosen behandeln und listet diese auf. Kandidaten für Rigorosen haben sich mit sämtlichen erforderlichen Zeugnissen beim Studiendirektor anzumelden. Dieser bestimmt den Termin der Prüfungen und führt dabei den Vorsitz. Die Zeugnisse werden dem Kandidaten erst nach Approbation aller Rigorosen zurückgegeben. Es werden nur Kandidaten mit durchgehend sehr gutem Studienerfolg zu den Prüfungen zugelassen. Bei den Prüfungen müssen der Direktor, der Dekan und der Vizedirektor anwesend sein. Jene Professoren, die mindestens zwei Stunden täglich Vorlesungen halten, dürfen bei jeder Prüfung anwesend sein. Die anderen Professoren dürfen nur bei jenen Prüfungen anwesend sein, die ihr Fach betreffen. Es sind vier Rigorosen vorgeschrieben; das erste Rigorosum umfaßt Naturrecht, Kriminalrecht und Statistik, das zweite Römisches Recht, Kirchenrecht und Lehenrecht, das dritte österreichisches bürgerliches Recht, Handlungs- und Wechselrecht und das vierte politische Wissenschaften und Gesetzkunde, Verfahren in und außer Streitsachen und Geschäftsstil. Die Prüfungen sollen jeweils zwei Stunden dauern. Die Beurteilung erfolgt durch Abstimmung; bei Stimmengleichheit muß der Kandidat die Prüfung wiederholen. Der Direktor hat das Recht, das Prüfungsergebnis bei der Regierung anzufechten. Über die Prüfungen müssen Protokolle geführt werden. Bei ungenügender Leistung erhält der Kandidat zwar seine bisherig erworbenen Zeugnisse zurück; er darf jedoch an keiner anderen Universität mehr zu den Rigorosen antreten. Hat der Kandidat die Rigorosen mit gutem Erfolg absolviert, hat er eine schriftliche Abhandlung abzugeben oder die ihm von
den Professoren vorgelegten Fragen schriftlich auszuarbeiten. Bei der anschließenden Disputation sollen alle Professoren und die Examinatoren anwesend sein; der Kandidat darf die Appugnanten selbst einladen. Diese müssen Doktoren sein. Wenn nicht die nötige Anzahl anwesend ist, sollen die Professoren diese Aufgabe übernehmen. Die Regelung der Taxen sieht vor, daß der Direktor für Rigorosen und Disp utationen 2 Dukaten erhält, die übrige Examinatoren und der Dekan je 1 Dukaten. Die Promotionstaxe beträgt 59 fl. 30 kr.; in die Kassa der Witwensocietät müssen 100 fl. eingezahlt werden. Die Taxe für die Aufnahme in die Fakultät beträgt 400 fl. und 3 Dukaten Sessionstaxe. Müssen Prüfungen wiederholt werden, hat der Kandidat bei der ersten Wiederholung nur die Hälfte der Prüfungstaxe zahlen; bei der zweiten Wiederholung zahlt er wieder die volle Taxe. Ehrendiplome dürfen nur nach Allerhöchster Bewilligung ausgestellt werden - Wien, 19. Dezember 1833.
Beilage [?]: Auszug aus einem Dekret der Studienhofkommission vom 7. September 1810 über den Lehrplan für die juridisch - politischen Studien: es werden künftig vier statt bisher drei Rigorosen vorgeschrieben und die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Prüfungen festgelegt. Außerdem wird die Zusammensetzung der Prüfungskommission festgelegt. Bei den Disputationen haben alle Professoren anwesend zu sein. Die Taxen werden nicht geändert.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

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