Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-UAW/CA 1.2.152 |
Signatur Archivplan: | CA 1.2.152 |
Titel: | Neuordnung der Gymnasien. |
Entstehungszeitraum: | 15.10.1775 - 24.10.1775 |
Schachtelnummer: | 23 |
Frühere Signaturen: | Reg. Nr. 151 |
Vorhanden: | Ja |
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Angaben zum Umfang |
Umfang: | 21 fol. |
Archivalienart: | Akt/Dokument |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Die Niederösterreichische Regierung teilt dem Rektor und dem Konsistorium mit, daß künftig der Besuch der Lateinschulen erst nach jenem der öffentlichen deutschen Schulen gestattet wird. Aus diesem Grund werden die beiden Schultypen künftig denselben Behörden unterstellt. Die Gymnasien unterstehen künftig der Normalschulkommission; in der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei werden die Belange der beiden Schulen vom selben Referenten behandelt. Bis zur Ausarbeitung des entgültigen Lehrplanes sollen die alten Lehrbücher weiterverwendet werden. In den ersten Klassen sollen die Lehrer darauf achten, bereits die neuen Vorschriften zu befolgen, damit die Umstellung leichter erfolgen kann. Generell soll das Hauptaugenmerk auf die Erlernung der lateinischen Sprache in Wort und Schrift gelegt werden. Daneben soll auch Geographie, alte und neuere Geschichte oder Biologie unterrichtet werden. Vor der Aufnahme in die Gymnasien sind die Schüler einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen; die Verordnung über die Entfernung untauglicher Schüler, v.a wenn sie mittellos sind, soll streng eingehalten werden. Die Aufnahmsprüfung wird durch den Direktor, den Lehrer der ersten Klasse und den Katecheten vorgenommen. Wenn der Kandidat nur in einem Gegenstand nicht gut genug ist, kann die Aufnahme um ein halbes Jahr zurückgestellt werden. Die Prüfer sollen die Kandidaten freundlich behandeln, da diese durch die Aufregung häufig schlechtere Leistungen erbringen. Notwendige Kenntnisse sind die Grundkenntnisse des Lesens und Schreibens in Deutsch und Latein; die Schüler der Normalschulen sollen zusätzlich in biblischer Religionslehre geprüft werden. Außerdem sollen sie Zeugnisse der Normalschule bringen. Der Direktor soll sich bemühen, arme aber begabte Schüler durch Stiftungen oder private Gönner finanziell abzusichern. Die Prüfungen sollen in den letzten acht Oktobertagen stattfinden, damit die Schulen am 3. November ungestört beginnen können; die Prüfungstermine sollen öffentlich bekanntgegeben werden. Neben den wöchentlichen Schulferien, die entweder einen ganzen oder zwei halbe Tage umfassen dürfen, sind zu Weihnachten der 25. und 26. Dezember frei. Im Fasching dauern die Ferien vom letzten Sonntag im Fasching (Quinquagesima) bis zum Aschermittwoch. Zu Ostern sind 15 Tage Ferien, die am Palmsonntag beginnen und am ersten Sonntag nach Ostern enden. In dieser Zeit sollen die Aufnahms- und Vorrückungsprüfungen stattfinden. Die vorliegende Verordnung soll allen Direktoren und Lehrern bekannt gemacht werden. Außerdem wird verfügt, daß der Rektor der Savoyschen Ritterakademie, Gratian Marx, zum Direktor humaniorum ernannt wird. Marx hat auch den Studienplan für die Gymnasien verfaßt - Wien, 15. Oktober 1775. Beilage [1]: Fragebogen für die Direktoren der Gymnasien über die Anzahl der Lehrer und Schüler, über eventuelle Schulregeln, das Bestehen von Stiftungen für arme Schüler und die Abhaltung von Andachtsübungen und sonstigen religiösen Verpflichtungen. [2]: Instruktion für die Lehrer der ersten lateinischen Klassen. Der Rektor und das Konsistorium ordinarium schicken dem Direktor humaniorum, Gratian Marx, das Regierungsdekret vom 15. Oktober samt Beilagen zur Weiterleitung an die Direktoren und Lehrer der Gymnasien - 24. Oktober 1775. |
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Behältnisse |
Anzahl: | 1 |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=22286 |
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