Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-UAW/CA 1.0.171 |
Signatur Archivplan: | CA 1.0.171 |
Titel: | Jurisdiktionsrecht der Universität - Eximierung von landesfürstlichen oder Particularbeamten. |
Entstehungszeitraum: | 21.03.1753 - 31.03.1753 |
Schachtelnummer: | 5 |
Frühere Signaturen: | Reg. Nr. 159 |
Vorhanden: | Ja |
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Angaben zum Umfang |
Umfang: | 46 fol. |
Archivalienart: | Akt/Dokument |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Der Rektor und das Konsistorium ordinarium bitten Kaiserin Maria Theresia, das Jurisdiktionsrecht der Universität nicht einzuschränken (Eximierung von landesfürstlichen und Particular - Beamten). Sie verweisen darauf, daß die Universität seit ihrer Gründung das Jurisdiktionsrecht über ihre Mitglieder innehatte und zitieren als Beweis verschiedene Privilegien wie z.B. die Stiftbriefe von 1365 und 1384 oder ein Privileg Ferdinands I. aus dem Jahr 1561. Auch in der Nova Reformatio von 1554 und in einer Bulle Martins V. vom 27. Mai 1420 (Bestätigung durch Konzil von Basel 1434) wird die Jurisdiktion der Universität bestätigt. Diese Privilegien wurden teilweise auch in den Codex Austriacus übernommen. Weiters wird auf die Konsequenzen hingewiesen, wenn der Universität das Jurisdiktionsrecht entzogen würde: das Ansehen der Universität würde schwer darunter leiden. Weitere Folgen wären, daß Universitätsbeamte wie der Syndicus oder der Pedell nicht mehr ausreichend besoldet werden könnten, wenn diese ohnehin recht geringe Einnahmequelle auch noch wegfällt, wie die Aufstellung der zwischen 1751 und 1752 verstorbenen Universitätsangehörigen zeigt: außer den Verlassenschaften Garelly und Schwandner gab es kaum Einkünfte aus Abfahrtsgeld und Verlassenschaftsgebühren. Außerdem würden diejenigen, die in landesfürstliche oder Particulardienste treten und dadurch nicht mehr der universitären Gerichtsbarkeit unterworfen sind, auch ihre Rechte als Universitätsangehörige verlieren wie z. B. Teilnahme an Rektors- oder Dekanwahl, was das Ansehen der Universität noch mehr verringern würde. Es wird darauf verwiesen, daß an anderen Universitäten in den Erbländern wie z.B. Prag die universitäre Jurisdiktion nicht aufgehoben wurde. Auch gäbe es Präzedenzfälle, daß Angehörige eines Standes auch bei Eintreten in andere Dienste ihrer alten Jurisdiktion unterworfen bleiben, wie es bei den Angehörigen der Niederösterreichischen Landstände der Fall sei. Weiters sei das Jurisdiktionsrecht der Universität durch Privilegien von 1709 und 1744 bestätigt worden, worin verfügt wurde, daß kaiserliche Leibärzte der Medizinischen Fakultät angehören müssen, wie dies im Fall des Leibarztes der Kaiserinwitwe Amalie, Dr. Bianchi geschehen ist - 21. März 1753. Beilage A: Hofdekret, das jene Personen, die in landesfürstliche oder Particulardienste treten, nicht mehr der Jurisdiktion der Universität unterworfen sind - Wien, 27. Dezember 1752 (Abschrift). Beilage B: Auszug aus dem Albertinischen Stiftbrief von 1384: Verfügung, wie mit dem Nachlaß von Universitätsangehörigen verfahren werden soll, die ohne Testament verstorben sind und Festlegung des Jurisdiktionsrechts des Rektors über die Universitätsangehörigen (Abschrift; Rubricae XXXIII und XLII). Beilage C: Auszug aus der Nova Reformatio von 1554: Verfügung über das Jurisdiktionsrecht des Rektors und die Zusammensetzung des Konsistoriums ("De qualitate Rectoris et Consilio Universitatis"). Beilage D: Zusammenfassung über die Verlassenschaftssache des Dr. jur. Johann Moritz Oczenasseck mit kaiserlichem Beschluß, daß die Universität für die Abwicklung der Verlassenschaft zuständig sei - 15. Jänner - 1. Juli 1727 (Abschrift). Beilage E: Kaiserlicher Beschluß, daß in der Streitsache zwischen der Universität und dem Obersthofmarschallgericht wegen der Verlassenschaft des Dr. jur. Martin Lineck [?] zugusten der Universität entschieden wurde - 5. Dezember 1738 (Abschrift). Beilage F: Kaiserlicher Beschluß, daß in der Streitsache zwischen dem Obersthofmarschallgericht und der Universität wegen der Verlassenschaften der Doktoren |
| Greiner und Le Prince (vgl. CA 1. 0. 148) zugunsten der Universität entschieden wurde. Das Obersthofmarschallgericht sei auch künftig nicht dazu berechtigt, die Jurisdiktion über Universitätsangehörige auszuüben, auch wenn sie bei Hof beschäftigt seien - 2. Jänner 1747 (Abschrift). Beilage G: Aufstellung der Verlassenschaftsabhandlungen, die zwischen 1721 und 1747 von der Universität vorgenommen w urden - Abschrift vom 26. Jänner 1753. Beilage H: Abschrift eines Konsistorialbeschlußes über die Verlassenschaft des Dr. med. Johann Franz Faber: Bericht an die Ministerial - Banco - Deputation, daß nach Erledigung der Verlassenschaftssache und Abzug der Legate für die Geschwister des Verstorbenen und Wenzel Ritschl der Rest an die Witwe Eva Maria Faber als Universalerbin ging - 12. Dezember 1741. Beilage I: Verfügung der Niederösterreichischen Regierung, daß aufgrund des Ansuchens des derzeitigen kaiserlichen Leibarztes entschieden wurde, daß künftig kein Arzt als Leibarzt aufgenommen werden soll, der nicht Angehöriger der Medizinischen Fakultät ist - 17. Dezember 1709 (Abschrift). Beilage K: Kaiserliche Verfügung, daß der Leibarzt der verstorbenen Kaiserinwitwe Amalie, Dr. Peter Bianchi, binnen sechs Wochen in die Medizinische Fakultät aufgenommen werden soll, wie dies auch im Falle der Doktoren Engl, Zwerg und Bahrant geschehen sei. Anderenfalls dürfe er nicht weiter praktizieren - 5. Dezember 1744. Beilage L: Kaiserliche Verfügung, daß in den Verlassenschaftsangelegenheiten Mäderer, Weygand und Fabri entschieden wurde, daß der Universität das Abfahrtsgeld nicht zustehe. Sie habe nur dann Anspruch, wenn der Verstorbene keine direkten Erben habe oder das Erbe außer Landes käme; in diesem Fall wird das Abfahrtsgeld zwischen der Universität und dem landesfürstlichen Fiskus geteilt (vgl. CA 1. 0. 143) - 26 August 1746. Beilage M: Verzeichnis der Universitätsangehörigen, die zwischen dem 1. November 1751 und dem 31. Oktober 1752 verstorben sind. |
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Angaben zur Benutzung |
Sprache: | Deutsch |
| Lateinisch |
Material: | Papier |
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Weitere Bemerkungen |
Bemerkung: | Signatur wurde aus "Reg. Nr. 185" auf "Reg. Nr. 159" geändert. Zu Beilage C: sowohl in Supplik als auch in Beilage wird Nova Reformatio Ferdinand II. zugeordnet - in Beilage Bleistiftkorrektur von späterer Hand. S. auch CA 1.0.167, 1.0.172 bzw. J Alt 6.625-6.626, 6.630. |
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Deskriptoren |
Einträge: | Gerichtsbarkeit (Sache\G) |
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Behältnisse |
Anzahl: | 1 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | siehe auch: AT-UAW/CA 1.0.167 Jurisdiktion der Universität - Eximierung von landesfürstlichen oder "Particular" Beamten., 1753.01.08-1754.01.21 (Akt)
siehe auch: J Alt 6.625 Einschränkung der universitären Gerichtsbarkeit, 1753.01.11-1753.01.24 (Akt)
siehe auch: J Alt 6.626 Gutachten betreffend die Einschränkung der universitären Gerichtsbarkeit, 1753.01.24 (Akt)
siehe auch: J Alt 6.630 Einschränkung der universitären Gerichtsbarkeit, 1753.03.31-1753.11.08 (Akt)
siehe auch: AT-UAW/CA 1.0.172 Jurisdiktion der Universität - Eximierung von landesfürstlichen oder Particularbeamten., 1753.04.27 (Akt)
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=22326 |
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