AT-UAW/CA 1.0.205 Jurisdiktion - Streitsache Ignaz Ruppert gegen Paul Joseph Rieger., 1762.03.09-1762.07.08 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.0.205
Signatur Archivplan:CA 1.0.205
Titel:Jurisdiktion - Streitsache Ignaz Ruppert gegen Paul Joseph Rieger.
Entstehungszeitraum:09.03.1762 - 08.07.1762
Schachtelnummer:6
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 194
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:11 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Ignaz Ruppert reicht beim Konsistorium in judicialibus eine Klage gegen seinen ehemaligen Dienstherrn Paul Joseph Rieger ein: er wurde am 3. November 1761 von der Ehefrau Prof. Riegers als Friseur aufgenommen, wobei ein Jahresgehalt von 45 fl. sowie Aufwendungen für die Livree vereinbart wurden. Nach dem ersten Quartal wurde ihm allerdings nur der Anteil für ein Jahresgehalt von 40 fl. bezahlt, obwohl er mehr Arbeiten verrichten mußte, als ursprünglich vereinbart wurde. Deshalb kündigte er nach weiteren 4 Monaten und verlangte seinen noch ausständigen Lohn, der durch den Hofmeister der Söhne Riegers mit einem wesentlich geringeren Betrag veranschlagt wurde. Da Rieger ihn nicht mehr persönlich anhören wollte, klagt Ruppert die Rückerstattung der von seinem Lohn abgezogenen Dienstbotensteuer, die Aufwendungen für die Livree und die Zahlung des ausständigen Lohnes ein - 9. März 1762.
Beilage A: Aufstellung über den dem Ignaz Ruppert noch nicht ausbezahlten Lohn - 5. März 1762.
Der Universitätspedell Jacob Zeisl bestätigt, daß er die Klage des Ignaz Ruppert samt Beilage, dem Prof. Rieger zugestellt hat und beide Parteien für den 26. März vor das Konsistorium geladen hat - 10. März 1762.
Das Konsistorium in judicialibus berichtet dem Konsistorium ordinarium, daß Ignaz Ruppert eine Klage gegen Prof. Rieger wegen der Bezahlung seines ausständigen Lohnes eingebracht hat. Die beiden Parteien wurden für den 26. März vorgeladen. Daraufhin ließ Prof. Rieger durch Dr. Froideveaux ["Froidevo"] erklären, daß er nicht unter die universitäre Gerichtsbarkeit falle. Das Konsistorium in judicialibus meint dagegen unter Berufung auf die unlängst ergangene Resolution, daß dieser Fall sehr wohl der universitären Gerichtsbarkeit unterliege - 22. April 1762.
Das Konsistorium in judicialibus bittet Kaiserin Maria Theresia um eine Entscheidung auf den Einwand des Prof. Rieger, daß er nicht unter die universitäre Gerichtsbarkeit falle. Nach Meinung des Konsistoriums, die sich auf die 1753 ergangene Hofresolution stützt, falle Rieger als derzeit an der Universität Lehrender, der sein Gehalt von der Universität bezieht, auch unter die Jurisdiktion der Universität - 3. Mai 1762.
Der Oberste Justizrat verfügt in Antwort auf die Eingabe des Professor Rieger, daß zur Verhinderung künftiger Jurisdiktionsstreitigkeiten festgesetzt wird, daß alle Professoren der Universität und ale übrigen, die "von alters her" der Jurisdiktion der Universität unterworfen sind, dies auch weiterhin sind. Ausgenommen werden diejenigen Personen, die sich in allerhöchsten Dienst befinden oder in den Adel erhoben wurden - Wien, 8. Juli 1762.
 

Deskriptoren

Einträge:  Zeisl, Jakob < Zeißl, Pedell; Wien, Universität > (-22.12.1763) (Person\Z)
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=22498
 

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