AT-UAW/CA 1.0.245 Rektorswahl - Einschränkung der Rechte der Prokuratoren., 1781.11.19-1782.04.19 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.0.245
Signatur Archivplan:CA 1.0.245
Titel:Rektorswahl - Einschränkung der Rechte der Prokuratoren.
Entstehungszeitraum:19.11.1781 - 19.04.1782
Schachtelnummer:7
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 234
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:9 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Der Prokurator der Österreichischen Nation, Joseph Thonhauser, berichtet an den Präses und das Konsistorium in judicialibus, daß er wegen des Einwandes des Dr. Martin Machowetz auf das Konsistorialdekret vom 21. November 1781 am 28. Jänner einen Bericht an das Konsistorium ordinarium geschickt hat. Dieses habe ihm aufgetragen, eine Anzeige beim Konsistorium in judicialibus zu machen - 18. März 1782.
[Beilagen?]: Kopie des Konsistorialdekrets vom 21. November 1781an die Österreichische Nation: wegen der bevorstehende Rektorswahl wurden die Kriterien für die Kandidaten modifiziert. Diese sollen nicht nur Fakultätsangehörige sein, sondern auch besonderes Ansehen genießen. Weiters sollen künftige Wahlen unter die Aufsicht des resignierenden Rektors und des Universitätskanzlers gestellt werden, falls die Prokuratoren sich nicht einigen können.
Kopie des Einwands des Dr. Machowetz in Antwort auf das Dekret vom 19./21. November: er ist der Ansicht, daß durch dieses Dekret die Privilegien der Prokuratoren beeinträchtigt werden und verweist auf Widersprüche des Konsistorialdekrets zu einer Resolution vom 23. August 1662. Es wird nur vorgeschrieben, daß die Kandidaten für die Rektorswürde geeignet sein sollen, ohne daß dies näher erläutert wird. Außerdem hatte ein Teil der bisherigen Rektoren nur die Doktorenwürde. Die Verfügung, daß die Wahl bei Uneinigkeit der Prokuratoren unter die Aufsicht des residnierenden Rektors und des Kanzlers gestellt werden soll, verstoße ebenfalls gegen die Resolution von 1662. Bei Uneinigkeit solle nur der Rat des Kanzlers und des Superintendenten eingeholt werden, die Wahl selbst dennoch von den Prokuratoren vorgenommen werden. Dadurch seien die Rechte der Prokuratoren bedroht. Machowetz bittet die Nation, eine Entgegnung an das Konsistorium zu schicken, daß dieses Dekret nicht befolgt werden könne, da es gegen die landesfürstliche Resolution verstoße und dieses sein Votum in das Protokoll aufzunehmen.
Der Universitätspedell Johann Baptist Kunstmann bestätigt, daß er Martin Macowetz sowie einen Ausschuß der Österreichischen Nation für den 19. April um
14 h vor das Konsistorium in judicialibus geladen habe - 22. März 1782.
Der Präses des Konsistoriums in judicialibus teilt Dr. Martin Machowetz mit, daß der von ihm gemachte schriftliche Einwand aus dem Sitzungsprotokoll der Nation gestrichen wird und erteilt ihm einen strengen Verweis wegen seines Widerspruchs und der darin enthaltenen "respectloosen Ausdrücke" - 19. April 1782.
Der Präses und das Konsistorium in judicialibus teilt dem Prokurator der Österreichischen Nation das oben erwähnte Urteil gegen Dr. Machowetz mit - 19. April 1782.

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Kopien sind vermutlich Beilagen zum Bericht des Prokurators; hier werden Beilage A - C erwähnt; B ist vermutlich schriftlicher Einwand des Dr. Machowetz. Konsistorialdekret wird nicht als Beilage erwähnt, C wäre Bericht an Konsistorium ordinarium.
 

Deskriptoren

Einträge:  Thonhauser, Josef (Person\Einzelperson)
  Kunstmann, Johann Baptist < Pedell; Wien, Universität > (-1801) (Person\K)
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=22699
 

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