AT-UAW/CA 1.2.256 Einrichtung des Studienkonseß., 1790.10.04-1790.10.15 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.2.256
Signatur Archivplan:CA 1.2.256
Titel:Einrichtung des Studienkonseß.
Entstehungszeitraum:04.10.1790 - 15.10.1790
Schachtelnummer:25
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 255
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:11 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Niederösterreichische Regierung schickt der Universität die Abschrift des Hofdekrets vom 4. Oktober und befiehlt, darüber ein Gutachten an die Regierung zu schicken - Wien, 15. Oktober 1790.
Beilage: Abschrift des Hofdekrets vom 4. Oktober 1790: Es wird die Einrichtung eines Studienkonsesses verfügt, der sich aus je einem Vertreter der Lehrerversammlungen der vier Fakultäten, der Gymnasien und der Normalschulen zusammensetzen soll. Bei Änderungen des Studienwesens soll die Meinung der Lehrenden berücksichtigt werden. Der Präses des Konseß soll der Rektor oder sein Stellvertreter sein; die Mitglieder des Studienkonseß dürfen nicht gleichzeitig in den Lehrerversammlungen sein. Die Studiendirektorate werden aufgehoben; die Direktoren sollen als Beisitzer in den Studienkonseß aufgenommen werden, wenn sie gleichzeitig ein Lehramt ausüben. In Wien bleiben sie Referenten bei der Studienhofkommission. Die Aufsicht über die Fakultäten wird durch verschiedene andere Institutionen besorgt; so haben z. B. die Bischöfe der verschiedenen Diözesen die Aufsicht über die theologischen Fakultäten. Die Beisitzer der philosophischen Studien bzw. der Gymnasien sollen zusätzlich die Nebenaufsicht über die jeweils niederere Schulstufe übernehmen, um eine bessere Vorbereitung der Schüler zu garantieren. Der Studienkonseß ist der jeweiligen Landesstelle untergeben. Fragen der Disziplin u.ä. werden von den allgemeinen Universitätsversammlungen beschlossen. Fragen über Gradusverleihung, die Finanzen der Fakultäten, etc. sind von diesen zu beschliessen. Die Amtsinstruktionen für die Lehrer sollen vorläufig von diesen selbst verfasst werden und den jeweiligen Hofstellen zur Bewilligung vorgelegt werden. Weiters wird die Schaffung eines "literarischen Journals" angeregt, für das jeder Lehrer jährlich einen Beitrag liefern soll. Außerdem sollen die Lehrer außerordentliche Vorlesungen über einen Teilbereich ihres Fachgebiets halten. Dagegen wird ihnen verboten, ihren Schülern Privatunterricht zu erteilen. Nur die Lehrer der orientalischen Sprachen sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei den Vorlesungen sollen sich die Lehrer an die vorgeschriebenen Lehrbücher halten. Die Schüler sollen auf verschiedene Weise geprüft werden. Es sollen tägliche Wiederholungsprüfungen gemacht werden; zu Semesterende sollen schriftliche Prüfungen der Schüler durch den jeweiligen Beisitzer des Studienkonseß stattfinden. Bei der Verteilung von Stipendien soll gleichermaßen auf die Bedürftigkeit, die Begabung und den guten Lebenswandel geachtet werden; bei gleicher Qualifikation sind Waisen zu bevorzugen. Diese Maßstäbe sollen auch bei Familienstipendien angewandt werden. Die Schüler sollen täglich eine Messe besuchen; die Studenten der Universität müssen zusätzlich eine wöchentliche Predigt in der Universitätskirche besuchen. Außérdem wird ihnen regelmäßige Beichte und Kommunion vorgeschrieben. Zu Beginn eines jeden Schuljahres sollen die Disziplinarverfügungen den Schülern vorgelesen werden. Die Studenten sollen kontrolliert werden, ob sie regelmäßig die Vorlesungen besuchen. Deshalb sollen die Bänke in den Hörsälen nummeriert werden und jedem Studenten ein Platz zugewiesen werden. Die Plätze sollen jedes Semester gewechselt werden. Schüler oder Studenten, die gegen die Disziplinarverfügungen verstoßen, sollen zunächst von ihrem Lehrer ermahnt werden. Wenn dies nicht genügt, sollen sie vor ein "Sittengericht", das von den Lehrern gehalten wird, gestellt werden. Dieses darf über die Schüler Arreststrafen verhängen, die höchstens 3 Tage dauern sollen. Außerdem sollen die Eltern
oder der Vormund auf das Verhalten des Schülers aufmerksam gemacht werden. Wenn auch danach keine Besserung eintritt, soll der betreffende Schüler der Schule verwiesen werden. Die Ferien sollen künftig vom 1. September bis 13. Oktober gehalten werden. Zensurangelegenheiten werden nach Fachgebieten auf die Lehrer der Fakultäten verteilt, die für diese zusätzliche Arbeit Belohnungen erhalten. Die Pr ofessoren erhalten auch ein Mitspracherecht bei den Universitätsbibliotheken; so sollen sie jährlich ein Verzeichnis der Bücher abgeben, die für die Bibliothek angeschafft werden sollen. Bei der Besoldung für Lehrer soll der Fleiß und die wissenschaftliche Reputation mitberücksichtigt werden. Lehrer, die Fächer unterrichten, für die es nur wenige Lehrer gibt wie z. B. orientalische Sprachen, sollen höher bezahlt werden. Außerdem soll es den Lehrern einer unteren Schule möglich gemacht werden, bei nötiger Eignung an eine höhere Schule aufzusteigen. Die Lehrer der Gymnasien, die nur ein geringes Gehalt beziehen, sollen eine jährliche Belohnung aus dem Überschuß der Unterrichtsgelder erhalten. Lehrern der Theologischen Fakultät soll nach einer Dienstzeit von mindestens 13 Jahren ein Kanonikat oder ein anderes Benefizium verliehen werden; die Lehrer der Juridischen und Medizinischen Fakultät sollen den Titel eines Hof- oder Regierungsrats erhalten. Deshalb werden die Professoren Zeiler und Fölsch zu Niederösterreichischen Regierungsräten ernannt; der Lehrer für Reichspraxis Brainck [?] wird zum ordentlichen Professor ernannt. Bei der Neubesetzung vakanter Lehrkanzeln sollen die Kandidaten sollen nach der Eignungsprüfung außerordentliche Vorlesungen über ein Spezialgebiet halten und im Bedarfsfall ordentliche Professoren vertreten. Wenn sie diese Vorlesungen zufriedenstellend halten, sollen sie eine kleine jährliche Bezahlung erhalten. Lehramtskandidaten für Gymnasien und Normalschulen sollen weitgehend durch Stipendien unterstützt werden; sie sollen ebenfalls Beiträge für das literarische Journal schreiben. Die Gelder des Studienfonds sollen auf Landbesitz angelegt werden; deshalb erhalten die Universitäten die Landstandschaft der jeweiligen Provinzen.

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:S. auch J Alt 6.1345.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
J Alt 6.1345 Einrichtung und Aufgaben des Studienkonsesses bzw. der Lehrerversammlungen, 1790.10.20 (ca.) (Akt)
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=22791
 

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