AT-UAW/CA 1.0.276 Anschaffung von Büchern für die Universitätsbibliothek., 1786.04.21 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.0.276
Signatur Archivplan:CA 1.0.276
Titel:Anschaffung von Büchern für die Universitätsbibliothek.
Entstehungszeitraum:21.04.1786
Schachtelnummer:7
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 265
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:6 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Niederösterreichische Regierung teilt der Universität mit, daß durch ein Hofdekret vom 3. April die neue Ordnung für die Universitäts- und Lyzeenbibliotheken eingeführt werden soll. Deshalb sollen nun jene Bücher angeschafft, die im korrigierten Verzeichnis enthalten sind. Für die Anschaffung ist der Bibliothekar zuständig. In erster Linie sollen die Bibliotheken mit Büchern aus den aufgelassenen Klosterbibliotheken versorgt werden. Die Auswahl der Bücher soll nicht nur anhand des Verzeichnisses erfolgen, sondern der Bibliothekar soll auch die Erfordernisse der jeweiligen Bibliothek berücksichtigen. Alle Bücher, die im weitesten Sinne für die Lehre nützlich sind, sollen in die Bibliotheken übernommen werden. Zunächst sollen die Disziplinen Physik, Naturgeschichte und Medizin bei der Auswahl berücksichtigt werden, dann die philosophischen Studien und die Rechtswissenschaft und zuletzt die Theologie. Besonderen Wert wird auf Werke der griechischen und lateinischen Sprache gelegt, da diese für viele Disziplinen notwendig sind. Dagegen sollen Werke, die für die Wissenschaften unnütz sind, nicht übernommen werden. Darunter fallen z.B. Gebets- und Andachtsbücher, Legendensammlungen, alte Drucke oder Sammelwerke. Bei Duplikaten sollen zunächst die anderen Bibliotheken befragt werden, ob sie das betreffende Werk schon besitzen, bevor diese entgültig ausgeschieden werden. Duplikate und unnütze Werke sollen verkauft und vom Erlös sollen weitere Werke aus dem Verzeichnis gekauft werden. Zur Überprüfung soll jährlich ein Verzeichnis der für die Bibliothek angeschafften Bücher an die Regierung geschickt werden - 21. April 1786.
Kopie eines Hofdekrets vom 9. Oktober 1750: ausgehend vom Fall der Tochter des Dr. med. Wallner, die eine Haushälfte geerbt hat und dafür der Stadt die Possessionsfähigkeitssteuer zahlen mußte, wurde nach einer Revision verfügt, daß die Witwen und Kinder von Universitätsangehörigen Hausbesitz ohne Zahlung der Possessionsfähigkeitssteuer erben können, solange sie den Gerichtsstand nicht wechseln.

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Hofdekret vom 9. Oktober 1750 als Beilage I bezeichnet, wurde vermutlich fehlgereiht, da kein Zusammenhang zum Regierungsdekret erkennbar ist.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=22828
 

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