AT-UAW/CA 2.0.344 Verfügbarkeit der Stipendien ab dem Zeitpunkt der Bestätigung - vierteljährliche Auszahlung., 1802.10.02-1802.12.26 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 2.0.344
Signatur Archivplan:CA 2.0.344
Titel:Verfügbarkeit der Stipendien ab dem Zeitpunkt der Bestätigung - vierteljährliche Auszahlung.
Entstehungszeitraum:02.10.1802 - 26.12.1802
Schachtelnummer:45
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 340
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:15 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Niederösterreichische Regierung schickt dem Konsistorium etliche Exemplare des Circulares vom 2. Oktober 1802, in dem verfügt wird, daß Stipendien vom Tag der Bewilligung oder vom Tag des Eintritts in eine Erziehungsanstalt an gültig sein sollen und daß die Stipendien im voraus in vierteljährlichen Raten bezahlt werden sollen [3 Exemplare; davon eine Abschrift] - Wien, 2. Oktober 1802.
Gedrucktes Circulare - Wien, 2. Oktober 1802.
Das Konsistorium verfügt, daß die Stiftungssuperintendenten je ein Exemplar des Circulares vom 2. Oktober erhalten sollen [Konzept und Reinschrift mit den Unterschriften der Superintendenten sowie ein weiteres Exemplar des Circulares] - Wien, 16. Oktober 1802.
Das Konsistorium berichtet der Hofkommission zur Herstellung der Konvikte, daß sie das Circulare über die Stipendien erhalten und an die Superintendenten weitergeleitet haben. Diese haben erklärt, daß sie die Stipendien mangels Barmittel nicht im vorhinein bezahlen können; lediglich der Superintendent der Kallmünzerischen Stiftung sei dazu in der Lage. Außerdem wird die schriftliche Stellungnahme des Superintendenten der Goldbergstiftung beigelegt. Die Stipendien wurden bis jetzt in halbjährlichen Raten ausbezahlt. Das Vermögen der Stiftungen ist in Obligationen veranlagt; deren Zinsen werden per 1. Jänner bzw. 1. Juli fällig. Daher können die Stipendien nicht vorher ausbezahlt werden. Die Superintendenten benötigen für die vierteljährliche Auszahlung einen Kassavorrat in der Höhe der vierteljährlichen Stipendienbeträge, was bei den meisten Stiftungen nicht gegeben ist. Die Verordnung kann nur dann befolgt werden, wenn ein Teil der Stiftungsobligationen verkauft wird, um diesen Kassavorrat zu erhalten. Da etliche Stiftungen nur geringes Vermögen besitzen, könnten dann nicht mehr die Stipendien bezahlt werden. Bei derzeit freien Stiftplätze wäre es aber möglich, die Verordnung zu erfüllen, wenn mit der Nachbesetzung so lange gewartet wird, bis der Superintendent einen Kassavorrat angespart hat. Das Konsistorium erbittet diesbezüglich um Weisungen - Wien, 26. Dezember 1802.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=23131
 

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