AT-UAW/CA 2.0.542 Rekurs des Konsistoriums gegen die Regulierung der Stiftungen durch die Niederösterreichische Regierung., 1814.07.11-1815.06.13 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 2.0.542
Signatur Archivplan:CA 2.0.542
Titel:Rekurs des Konsistoriums gegen die Regulierung der Stiftungen durch die Niederösterreichische Regierung.
Entstehungszeitraum:11.07.1814 - 13.06.1815
Schachtelnummer:48
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 527
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:44 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Das Konsistorium berichtet dem Kaiser, daß durch ein Regierungsdekret vom 22. Juli 1812 befohlen wurde, das Vermögen der Universitätsstiftungen beim Provinzialzahlamt zu deponieren und daß die Stipendiaten von dort aus bezahlt werden. Die Superintendenten sollen jährlich einen Bericht an die Regierung vorlegen. Das Konsistorium hat bereits einmal um Erlaß einer Ausnahmeregelung für die Universitätsstiftungen ersucht, da diese von den Stiftern komplett der Universität unterstellt wurden, und wurde damals abgewiesen. Weiters wurden die Vorschläge für die Neubesetzung der Stiftplätze für das 2. Semester 1812 nicht bestätigt, da die Regierung eine Neuregulierung der Stiftungen vorgenommen habe. So sollen die Stipendien künftig im vorhinein bezahlt werden und die Stipendien einiger Stiftungen wurden erhöht, dafür wurde die Zahl der Stipendiaten reduziert. Das Konsistorium hatte bereits Maßnahmen ergriffen, um die Stipendienbeträge wieder auf die ursprünglich bestimmte Zahl und Höhe zu bringen, indem freie Stiftplätze nicht nachbesetzt wurden und die gesparten Beträge dem Stiftungskapital hinzugefügt wurden. Durch die Maßnahmen der Regierung wurden aber auch bei jenen Stiftungen, die die Stipendien in ursprünglicher Höhe und Zahl auszahlen könnten, freie Stiftplätze unbesetzt gelassen. Durch das Regierungsdekret vom 15. März 1814 wurden die Einwände des Konsistoriums zurückgewiesen, das Verwaltungsrecht bestritten und die Vorauszahlung der Stipendien bestätigt. Das Konsistorium weist darauf hin, daß die Stipendien bis jetzt immer im nachhinein bezahlt wurden, da die Stipendiaten die bereits erbrachte Leistungen zu belegen hatten und so die Gefahr des Mißbrauchs geringer wäre. Bei der Goldbergstiftung wurde durch die Entschließung vom 27. September 1785 zwei Stipendienklassen zu 105 fl. bzw. 75 fl. festgelegt; die Stipendien der Knafflischen Stiftung betragen 100 fl., das außerordentliche Stipendium 60 fl.. Die Regierung hat die Stipendien der Goldbergstiftung mit 110 fl. und jene der Knafflische mit 200 fl. vereinheitlicht. Bei der Haidenburse ist seit dem 2. Semester 1812 ein höherer Stiftplatz für einen ungarischen Studenten unbesetzt; die Regierung hat die Vorrückung des Studenten Liebe von Kreutzner beschlossen, obwohl dieser kein Ungar ist und das Konsistorium vorgeschlagen hat, den Betrag zu sparen. Die Zahlung an die Ferdinandäische Stiftung wurde nicht berücksichtigt. Das Konsistorium meint, daß die Regierung nicht befugt sei, direkt in die Verwaltung der Stiftungen einzugreifen, da dies gegen die Bestimmungen der Stiftbriefe sei und auch der Bezeichnung "Universitätsstiftungen" nicht entspreche. Der Regierung stehe weiterhin die Oberaufsicht zu. Bei der Übertragung der Stiftungsfinanzen an die Regierung wurde nicht die übrige Administration übertragen; diese gebühre daher weiterhin der Universität. Bei derart eigenmächtigen Veränderungen der Stiftungsbestimmungen würden vielleicht potentielle Stifter abgeschreckt, da die Einhaltung des Stifterwillens nicht gewährleistet werden kann. Das Konsistorium legt eine Tabelle bei, welche die ursprüngliche Zahl und Höhe der Stipendien zeigt sowie die Veränderungen durch Einsparungen, die Änderungen durch die allgemeine Zinsverringerung und die Änderungen, die die Niederösterreichische Regierung vorgenommen hat. Bis jetzt hat das Konsistorium jährlich zwei Berichte an Regierung erstattet, einen über die Veränderungen bei den Stipendien und einen mit Vorschlägen zur Neubesetzung. Da der erste Bericht von den Superintendenten direkt an die Regierung erstattet wird, hat das Konsistorium keine
Kenntnis über Veränderungen bei den Stiftungen und muß daher abwarten, welche Stipendien von der Regierung als frei ausgeschrieben werden. Das Konsistorium ersucht den Kaiser, daß es wieder die Verwaltung über die Stiftungen mit Ausnahme der Finanzen erhält [Konzept und Reinschrift] - Wien, 11. Juli 1814.
Der Dekan der Theologischen Fakultät Augustin Gruber schlägt bezüglich des Gesuchs an den Kai ser vor, die Formulierungen für die Maßnahmen der Regierung etwas zu mildern. Außerdem seien die Änderungen der Regierung häufig mit jenen des Konsistoriums übereinstimmend. Bezüglich der Beschwerde wegen der Vorauszahlung der Stipendien sieht er kaum Erfolgschancen. Außerdem soll das Konsistorium nicht ersuchen, der Regierung das Verwaltungsrecht bis auf die Bestätigung der Stipendiaten zu entziehen. Bei den einzelnen Stiftungen soll genauer angegeben werden, warum eine Änderung der von der Regierung festgelegten Zahl und Höhe der Stipendien gewünscht wird - undatiert, vor 11. Juli 1814.
Konzept: bei der Haidenburse ist einer der drei höchst dotierten Stiftplätze für einen ungarischen Studenten seit dem 2. Semester 1812 frei. Die Niederösterreichische Regierung hat den Studenten Liebe von Kreutzner zur Vorrückung bestimmt, obwohl dieser kein Ungar ist. Das Konsistorium hat dagegen vorgeschlagen, den Betrag für dieses Stipendium zu sparen. Weiters hat die Regierung nicht die Zahlung der Haidenburse an die Ferdinandäische Stiftung berücksichtigt. Daß die Neuordnung der Stiftungen durch die Regierung in vielen Fällen doch mit jener des Konsistoriums übereinstimmt, liegt daran, daß jene Stiftungen nur für eine Person gedacht sind - undatiert [nach Äußerung des Dekans Gruber, da es darauf Bezug nimmt].
Die Niederösterreichische Regierung teilt dem Konsistorium mit, daß dessen Beschwerde gegen die Abnahme der Vermögensverwaltung bereits durch das Regierungsdekret vom 14. April 1813 geregelt wurde; auch die Beschwerden gegen die Neuregulierung wurden abgewiesen. Bezüglich der Fabrischen Stiftung hat die Regierung nichts über das Stifthaus oder über weiteres Stiftungsvermögen gefunden; deshalb soll das Konsistorium bis 13. September darüber berichten. Die Karomannische Stiftung ist ein Teil der Rosenburse; bei Nichtbesetzung darf das nichtausbezahlte Stipendium nicht dem Stiftungskapital hinzugefügt werden, sondern muß an das Spital von Korneuburg bezahlt werden. Im Falle, daß sich keine Angehörigen des Stifters melden, kann es auch an Familienfremde vergeben werden. Der wichtigste Grundsatz bei der Neuregulierung war die Beachtung des Stifterwillens. Prinzipiell sei es besser, wenige begabte Studenten zu unterstützen als eine große Menge mittelmäßiger Studenten. Außerdem sei ein Stipendium nur dann nützlich, wenn der Stipendiat dadurch ungehindert studieren kann. Deshalb wurden die Stipendien so weit als möglich erhöht. Die Goldbergstiftung besteht aus dem Kapital der Barbara Kurz sowie der Herzischen, Philippa Schuhovskyschen und der Guggemosischen Stiftung. Das Kurzisches Kapital ist das älteste, mit dem das Stifthaus im Jakobergässel für 50 Stiftlinge hergerichtet wurde. Dr. Franz Herz hat sein Vermögen dem Goldberg vermacht, damit aus den Zinsen eine nicht genannte Zahl von Stipendiaten erhalten werden. Das Vermögen betrug 4000 fl.; die beiden Stiftungen sind miteinander verschmolzen und können daher auch nicht als getrennte Stiftungen betrachtet werden. Deshalb ist auch eine gemeinsame Erhöhung vertretbar. Außerdem dient das höhere Stipendium als Ersatz für die frühere Kost- und Quartiermöglichkeit und ist in Hinblick auf diese Kosten
ohnehin gering. Die Knafflische Stiftung ist für sechs Studenten aus Krain gedacht. Da derzeit 10 Stipendiaten mit je 200 fl. versorgt werden, scheint wohl dem Willen des Stifters zu entsprechen. Die Stipendien der Haidenburse wurden auf die ursprünglich festgelegte Zahl von vier Stiftplätzen zurückgeführt. Die Vorauszahlung der Stipendien wurde zum Besten der Stipendiaten auch bei den Universitätsstiftungen eingeführt. Solange das Konsistorium die Verwaltung der Stiftungen innehatte, war es notwendig, die Stipendien im nachhinein zu bezahlen, da die Geldmittel für eine Vorauszahlung nicht reichten. Durch die Übernahme durch die Regierung ist dies nun möglich. Die Gefahr des Mißbrauches sei nicht gegeben. Bezüglich des Verleihungsrechtes zerfallen die Universitätsstiftungen in zwei Gruppen: jene , bei denen die Universität das volle Verleihungsrecht besitzt und jene, bei denen das Präsentationsrecht bei einer anderen Stelle oder Person liegt. Im ersten Fall schlägt das Konsistorium Kandidaten für die freien Stipendien vor; bei den anderen müssen die zur Präsentation berechtigten Personen vom Konsistorium benachrichtigt werden und deren Vorschläge an die Regierung weitergeleitet werden. Das Konsistorium erhält ein Verzeichnis, welche Stiftung zu welcher Gruppe gehört. Weiters hat das Konsistorium die Kundmachung für die erledigten Stiftplätze vorzulegen. Außerdem kann auf diese Weise ermittelt werden, wer für bestimmte Stiftungen das Präsentationsrecht innehat. Die Tatsache, daß die Stipendien für das 2. Semester 18112 und für 1813 nicht bestätigt wurden, ist darauf zurückzuführen, daß zu dieser Zeit die Übernahme der Stiftungsadministration stattfand. Was die Vorrückung des Stipendiaten der Haidenburse Liebe von Kreutzner anlang, so wird daran erinnert, daß ihm dieses Stipendium nicht neu verliehen wurde, sondern daß er nur in eine höhere Stipendienklasse vorgerückt ist. In Hinsicht auf die Form der Beschwerde wird das Konsistorium und v.a. der Universitätssyndicus als Verfasser gemahnt, in Zukunft eine angemessenere Form zu wählen - Wien, 13. Juni 1815.
Beilage: Die Hofkammerprokuratur stellt anhand der Stiftbriefe fest, daß das Konsistorium das vollständige Verleihungsrecht für fünf Stipendien der Ferdinandäischen Stiftung, für die Geislerische und Gerdesische Stiftung, die Goldbergstiftung, die Gillerische Stiftung ["Güllerische"], für drei Stiftplätze der Haidenburse, die Knafflische Stiftung, die Lilienburse, die Mayzenischen, Molitorische, Osburgische, Pacherische, Bricci - Ramingische und Remitzische Stiftung, die Rosenburse, die Rumpfsche, Scheuermannische, Sorbaitsche und Stupanische Stiftung besitzt. Das unvollständige Verleihungsrecht hat das Konsistorium bei der Engelhartischen und Fabrischen Stiftung, einem Stiftplatz der Haidenburse, der Kilber - Vilinischen, Ohlayischen und Pretterschneggischen Stiftung, der Rosenburse, der Salzerischen, Salzgeberischen, Steinstrasserischen, Strohmanzischen, Zwergerischen und Zwirschlagischen Stiftung. Die Medizinische Fakultät hat das vollständige Verleihungsrecht für die Büttnerische ["Pittnerische"], Emerichsche, Juschitzische, Perlachische, Sabitzische und Stumpfische Stiftung. Nur für den dritten Stiftplatz der Emerichschen Stiftung steht der Stadt Troppau das Präsentationsrecht zu - undatiert [27. Juli 1814].
Abschriften [spätes 19. Jht.]: Die Hofkammerprokuratur berichtet der Niederösterreichischen Regierung, daß sie die Aufträge erhalten haben, ein Gutachten zu erstellen, bei welchen Stiftungen das Konsistorium das Präsentationsrecht besitzt und den Einwand des
Konsistoriums gegen die Trennung der Kharomannischen Stiftung von der Rosenburse zu prüfen. Weiters soll die Anfrage des Konsistoriums, ob jene Stiftplätze, die für Verwandte des Stifters oder für Angehörige bestimmter Nationalitäten gedacht sind, auch an andere Studenten vergeben werden können, geprüft werden und wie das Präsentationsrecht bei jenen Stiftungen zu handhaben ist, bei denen die derzeitige Zahl der Stipendiaten geringer als ursprünglich gestiftete ist. Nach den Stiftbriefen hat das Konsistorium bei den meisten Stiftungen das eigentliche Verleihungsrecht ("ius collationis"); die Superintendenten haben nur die Bewerber zu prüfen und Vorschläge zu machen. Bei einigen Stiftungen gibt es eine Einschränkung des Verleihungsrechtes durch die Bestimmung von Personen oder Würdenträgern, die für die jeweiligen Stiftungen das Präsentationsrecht haben. In diesem Fall ist das Konsistorium an diese Vorschläge gebunden. Bei diesen Stiftungen besitzt das Konsistorium ein unvollständiges Verleihungsrecht, während es bei den übrigen Stiftungen das vollständige Verleihungsrecht innehat. [vgl. Beilage zum Regierungsdekret vom 13. Juni 1815] Die Stiftungen der Theologischen und Juridischen Fakultät konnten ni cht untersucht werden, da die Stiftbriefe nicht zur Verfügung standen. Die Universität hat bei einigen Stiftungen z. B. der Kilber - Vilinischen Stiftung das volle Verleihungsrecht ausgeübt, obwohl ihr dieses nicht zusteht. Dies wurde jedoch dadurch ermöglicht, daß das Präsentationsrecht teilweise von Städten oder Märkten vernachlässigt wurde, teilweise durch das Aussterben von Familien nicht mehr ausgeübt wurde. Das Konsistorium hat den jeweiligen Präsentanten vom Freiwerden eines Stiftplatzes zu informieren und eine Frist für die Präsentation vorzugeben. Wenn diese nicht genutzt wird, soll das Konsistorium die Stiftplätze vergeben. Da bei Stiftungen, bei denen das Präsentationsrecht bei bestimmten Familien liegt, die Rechtsinhaber nicht bekannt sind, sollen diese durch Veröffentlichung aufgefordert werden, sich innerhalb eines Jahres zu melden, da sonst das Recht erlischt. Das Verleihungsrecht soll dann an das Konsistorium übergeben werden. Bei jenen Stiftungen, bei denen das Konsistorium das vollständige Verleihungsrecht hat, soll die Ernennung der Stipendiaten wie bisher gehandhabt werden. Die Kharomannische Stiftung ist nach dem Willen des Stifters Christoph Kharomann so eng mit der Rosenburse verbunden, daß die Beschwerde des Konsistoriums gegen die Trennung der beiden Stiftungen gerechtfertigt ist. Da derzeit nur ein Stipendium von 12 fl. bezahlt werden kann, der ursprünglich festgesetzte Betrag aber 30 fl. sind, kann nach Ansicht der Hofkammerprokuratur der Stiftplatz so lange unbesetzt bleiben, bis wieder das volle Stipendium bezahlt werden kann, obwohl laut Stiftbrief dann das Stipendium dem Spital von Korneuburg zu bezahlen ist. Abschließend wird die Frage, ob Stipendien, die für Familienangehörige oder Studenten bestimmter Herkunft bestimmt sind, mangels geeigneter Bewerber auch an andere vergeben werden können, bejaht, da dies nicht dem Willen der Stifter widerspricht, da sie in erster Linie arme Studenten unterstützen wollten - Wien, 27. Juli 1814.
Die Hofkanzlei teilt der Niederösterreichischen Regierung mit, daß die Beschwerde des Konsistoriums bereits durch das Hofkanzleidekret vom 27. März 1813 erledigt wurde und daß auch die Beschwerde über die durch die Regierung erfolgte Regulierung der Stiftungen abgewiesen wurde. Die Beschwerde wegen der Nichtbestätigung der Stipendiaten für das 2. Semester 1812 und das Jahr
1813 sowie über die Vorrückung des Stipendiaten Liebe von Kreutzner sind durch die Erläuterungen der Regierung erledigt. Die Frage, ob das Konsistorium für den Ton der Beschwerde ermahnt werden soll, wird der Regierung überlassen. Allerdings wird bemängelt, daß die Regierung dem Konsistorium keine Erläuterung zur erfolgten Regulierung gegeben hat. Außerdem hätte die Regierung Vorschläge des Konsistoriums zur Regulierung einholen sollen. Die Regierung soll dem Konsistorium die Grundsätze der Regulierung mitteilen und künftig vor größeren Veränderungen ein Gutachten einholen. Bezüglich des Präsentations- und Verleihungsrechtes wird verfügt, daß bei jenen Stiftungen, bei denen das Konsistorium das volle Verleihungsrecht besitzt, wie bisher verfahren wird und die Regierung die Vorschläge des Konsistoriums bestätigt. Bei Stiftungen, bei denen das Präsentationsrecht bei Gemeinden oder Würdenträgern liegt, soll die Regierung veranlassen, daß diese durch das Konsistorium informiert werden. Bei jenen Stiftungen, bei denen das Präsentationsrecht in den Händen bestimmter Familien liegt, sollen die zuständigen Präsentanten ermittelt werden. Bezüglich des Vermögens und des Stifthauses der Fabrischen Stiftung soll die Regierung weiter nachforschen. In der Frage der Kharomannischen Stiftung pflichtet die Hofkanzlei dem Gutachten der Hofkammerprokuratur bei. Das Ansuchen, daß Stipendien, die für Angehörige des Stifters oder für Studenten bestimmter Herkunft gewidmet sind, auch an andere Studenten verliehen werden dürfen, wenn sich kein geeigneter Kandidat findet, wird bewilligt - Wien, 27. April 1815.
Verzeichnis der freien Stiftplätze - November 1815.

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Vgl. CA 2. 0. 519.
 

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Anzahl:1
 

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