AT-UAW/CA 1.0.672 Vorlage der Universitätsprivilegien bei der Niederösterreichischen Regierung., 1831.05.29-1832.07.15 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.0.672
Signatur Archivplan:CA 1.0.672
Titel:Vorlage der Universitätsprivilegien bei der Niederösterreichischen Regierung.
Entstehungszeitraum:29.05.1831 - 15.07.1832
Schachtelnummer:13
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 658 1/2
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:19 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Der Dekan der Juridischen Fakultät, Franz Anton Schmid, schlägt vor, die Niederösterreichische Regierung zu bitten, die geforderten Originalprivilegien in beglaubigten Abschriften vorlegen zu dürfen [Rundschreiben mit schriftlichen Äußerungen der Konsistorialmitglieder] - Wien, 29. Mai - 3. Juni 1831.
Das Konsistorium bittet die Niederösterreichische Regierung, die Privilegien der Universität, die sie in Original samt Verzeichnis vorlegen sollten, in Form beglaubigter Abschriften vorlegen zu dürfen, damit die Originale nicht in Verlust geraten können - Wien, 3. Juni 1831.
Beilage: Verzeichnis der Abschriften der Universitätsprivilegien.
Der Universitätssyndicus Wagner berichtet dem Konsistorium, daß nur jene Universitätsangehörigen als akademische Bürger im eigentlichen Sinn gelten können, die sowohl Fakultäts- als auch Nationsmitglieder sind. Das Recht der Universität, Kanonikate zu verleihen, ist bereits im Albertinischen Stiftbrief verankert. In der Nova reformatio wurde die Anzahl der Kanonikate auf 6 reduziert; davon wurden schließlich 2 nach Linz transferiert. Die Possessionsfähigkeit der akademischen Bürger in der Stadt und ohre Befreiung von der diesbezüglichen Steuer ist durch einen Erlaß vom 15. September 1561 geregelt. Die Befreiung vom Mortuarium galt bis zur Aufhebung der universitären Gerichtsbarkeit für alle Universitätsangehörigen; sie hatten nur eine geringere Diskretionstaxe zu bezahlen. Seit der Aufhebung der Gerichtsbarkeit wird bei Verlassenschaften, die vom niederösterreichischen Landrecht abgehandelt werden, das Mortuarium eingehoben. Bei Verlassenschaften, die in die Zuständigkeit des Wiener Magistrats fallen, wird weiterhin nur die Diskretionstaxe eingehoben [Konzept und Reinschrift] - Wien, 16. Dezember 1831.
Das Konsistorium berichtet an die Niederösterreichische Regierung, wer als akademischer Bürger anzusehen sei und welche Rechte diese haben [vgl. Bericht des Syndicus] - Wien, 3. Jänner 1832.
Die Niederösterreichische Regierung teilt dem Konsistorium mit, daß aufgrund einer Allerhöchsten Entschließung entschieden wurde, daß Universitätsprivilegien wie die Gründungsurkunden, Bestimmungen über Verfassung oder Eigentumsrechte der Universität keiner Bestätigung bedürfen. Ebenso müssen Bestimmungen über Promotionen, die Landstandschaft der Universität, die Titel der Professoren, die Possessionsfähigkeit der Universitätsangehörigen, ihre Befreiung vom städischen Mortuar oder das Recht der Universität, Kanonikate in Wien und Linz zu verleihen, nicht bestätigt werden. Die Bestimmungen über die Jurisdiktion oder über die eigenständige Bestellung von Professoren sind dagegen nicht mehr gültig; dies gilt auch für das Recht der Dichterkrönung oder das Recht der Universitätsangehörigen, Wappen zu führen. Eine Bestimmung wegen der Befreiung der Doktoren der Rechte und der Philosophie vom Militärdienst ist noch ausständig. Die Berichte des Konsistoriums vom 3. Juni 1831 und 3. Jänner 1832 gelten damit als erledigt [Ausfertigung und 2 Abschriften] - Wien, 15. Juli 1832.

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:War ursprünglich als Beilage zu anderem Akt gedacht; Signatur korrigiert aus "Reg. Nr. 1 [bzw] 2 ad ...".
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=24553
 

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