J Alt 6.11 Definition des Begriffs "Jahr und Tag" in Obligationen, 1754.06.28-1754.09.07 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:J Alt 6.11
Signatur Archivplan:J Alt 6.11
Titel:Definition des Begriffs "Jahr und Tag" in Obligationen
Entstehungszeitraum:28.06.1754 - 07.09.1754
Schachtelnummer:17
Frühere Signaturen:Fasc. VI Lit. A No. 1159
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:4 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Konsistorialdekret vom 13.07.1754 an den Dekan und die Juridische Fakultät, mit der dieser das Hofedikt vom 21.06. übermittelt wird. Dieses legt fest, dass der in verloren gegangenen Stadtbanco- und anderen Obligationen genannte Amortisationstermin von "Jahr und Tag" als ein Jahr, 6 Wochen und 3 Tage zu gelten habe [auf Rückseite Fakultätsvermerk vom 07.09.1754 über die Protokollierung und Aufbewahrung des Dekrets].
Beilage: Dekret der niederösterreichischen Regierung in Justizsachen an den Rektor und Konsistorium vom 28.06.1754 betreffend die Definition des Amortisationstermins [Abschrift].

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Die Beilage ist das Regierungsdekret vom 28.06.1754, mit der der Universität der Inhalt des Hofdekrets vom 21.06. bekannt gemacht wird; im Schreiben des Konsistoriums wird direkt auf das Hofdekret und nicht auf das Regierungsdekret verwiesen.
S. auch J Alt 6.0.63.
 

Deskriptoren

Einträge:  Wien / Stadtbanco (Organisation\W)
  Österreich / Wirtschaftsgeschichte (Sache\O)
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
J Alt 6.63 Festsetzung der Amortisationsfrist für verloren gegangene Obligationen bzw. deren Talons, 1841.03.04 (Akt)
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=381877
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it

Archivinformationssystem