J VDIR 2.53 Nachholung von Jahresprüfungen am Beginn des folgenden Schuljahres nur in begründeten Fällen, 1827.08.22 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:J VDIR 2.53
Signatur Archivplan:J VDIR 2.53
Titel:Nachholung von Jahresprüfungen am Beginn des folgenden Schuljahres nur in begründeten Fällen
Entstehungszeitraum:22.08.1827
Entstehungszeitraum, Anm.:Schuljahr 1826/27
Schachtelnummer:2
Frühere Signaturen:No. 1097 - 1827
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:2 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Dekret der Niederösterreichischen Regierung vom 22.08.1827 an das Vizedirektorat der juridisch-politischen Studien betreffend die Allerhöchste Entschließung vom 31.07., dass die Studenten die jährlichen Prüfungen am Ende des Schuljahres abzulegen haben und nur in begründeten und durch Zeugnisse belegbaren Fällen am Beginn des folgenden Schuljahres nachholen dürfen; die Entschließung soll zur Mitteilung in den Hörsälen ausgehängt werden.

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=412466
 

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