J VDIR 2.958 Bedingungen für die Zulassung approbierter Wundärzte und Chirurgen zu den Rigorosen, 1849.08.26 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:J VDIR 2.958
Signatur Archivplan:J VDIR 2.958
Titel:Bedingungen für die Zulassung approbierter Wundärzte und Chirurgen zu den Rigorosen
Entstehungszeitraum:26.08.1849
Schachtelnummer:6
Frühere Signaturen:N. 1430 [1848/49]
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:2 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Dekret der Niederösterreichischen Regierung vom 26.08.1849 an des Lehrkörper der staats- und rechtswissenschaftlichen Studien betreffend die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 16.08., dass approbierte Wundärzte und Magister der Chirurgie zur Erlangung des Doktorats fehlende Gymnasial- oder Lyzealstudien als Privatschüler nachtragen dürfen und sich öffentlichen Prüfungen zu unterziehen haben. Vor der Zulassung zu den Rigorosen haben Wundärzte ein zweijähriges, Chirurugen ein einjähriges Studium an einer Medizinischen Fakultät zu absolvieren.

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier
 

Deskriptoren

Einträge:  Wundärzte / Geschichte (Sache\W)
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=426925
 

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