Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-UAW/CA 2.0.334 |
Signatur Archivplan: | CA 2.0.334 |
Titel: | Einschränkung des Stipendienbezuges auf die Zeit des Studiums. |
Entstehungszeitraum: | 09.01.1802 - 15.02.1802 |
Schachtelnummer: | 44 |
Frühere Signaturen: | Reg. Nr. 330 |
Vorhanden: | Ja |
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Angaben zum Umfang |
Umfang: | 6 fol. |
Archivalienart: | Akt/Dokument |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Die Niederösterreichische Regierung teilt dem Studienkonseß mit, daß durch ein Hofdekret vom 29. Dezember verfügt wurde, daß Stipendien von Stiftungen oder aus dem Unterrichtsgeld nur mehr für die Zeit der Studien ausbezahlt werden sollen und nicht mehr für ein Praxisjahr danach, wie es derzeit üblich ist. Ausgenommen davon sind nur Stiftungen, bei denen vom Stifter ein längerer Zeitraum für den Stipendienbezug verfügt wurde - Wien, 9. Jänner 1802. Platzhalter für Regierungsdekret vom 9. Jänner 1802. Der Studienkonseß teilt der Niederösterreichischen Regierung mit, daß das Regierungsdekret vom 9. Jänner in den juridischen und medizinischen Hörsälen verlesen wurde und ersucht um Auskunft, ob auch jene Medizin- und Jusstudenten, die sich auf die Rigorosen vorbereiten, ihre Stipendien aus den Unterrichtsgeldern nicht weiter erhalten sollen. Da die Stipendiaten den erforderlichen Betrag für die Prüfungen meist nicht aufbringen können, wird befürwortet, daß sie die Stipendien für diese Zeit weiter beziehen dürfen. Weiters wird gefragt, ob auch jene Studenten, die im vergangenen Jahr ihre Studien abgeschlossen haben, die Stipendien sofort verlieren sollen. Der Studienkonseß ist der Ansicht, daß sie noch für dieses Jahr ihre Stipendien erhalten, da ihnen diese zugesichert wurde und sie sich nicht um andere Erwerbsquellen umgesehen haben. Nach den Bestimmungen des Regierungsdekrets müßten auch jene Jusstudenten, die nach dem vierjährigen Kurs im fünften Jahr noch Vorlesungen über die Reichspraxis hören, ebenfalls ihre Stipendien verlieren [Konzept] - Wien, 15. Februar 1802. [Randnotiz]: Anmerkung, daß der Studienkonseß nicht die Bestimmungen des Allerhöchsten Handbillets zu rügen habe. Notiz, daß die Bestimmungen des Regierungsdekrets vom 9. Jänner den juridischen und medizinischen Professoren zur Veröffentlichung in den Hörsälen bekannt gemacht wurde - Wien, 15. Februar 1802. |
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Behältnisse |
Anzahl: | 1 |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=23090 |
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