CA 4.0.17 Advokatenwesen - Normalienerlassung bezüglich Zulassung zum Stallo Advocandi, 1665.05.05-1759.11.19 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:CA 4.0.17
Signatur Archivplan:CA 4.0.17
Titel:Advokatenwesen - Normalienerlassung bezüglich Zulassung zum Stallo Advocandi
Entstehungszeitraum:05.05.1665 - 19.11.1759
Schachtelnummer:165
Frühere Signaturen:Fasc. IV, Lit. A, Nr. 12 ad 3
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:33 fol
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zum Kontext

Ort:Wien

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Nö. Landesregierung teilt dem Dekan der Juridischen Fakultät der Universität Wien mit, dass taugliche Studenten und Absolventen bei vakanten Stellen von der Nö. Landesregierung übernommen werden, sofern eine gewisse Anzahl an Advokaten nicht überschritten wird. Wien, 05.05.1665
Rektor und Konsistorium der Universität Wien teilen dem Dekan der Juridischen Fakultät die kaiserliche Resolution mit, dass die acht Kandidaten zu den Prüfungen zugelassen werden. Sollte jedoch bei diesen festgestellt werden, dass ein Kandidat dem Doktorgrad nicht würdig ist, so soll dieser suspendiert und angewiesen werden, sich weiterzubilden. Ohne landesfürstlichen Konsens darf künftig auf fünf Jahre kein Doktorgrad vergeben oder die Studenten ad repetitiones zugelassen werden. Wien, 19.09.1719
Die Nö. Landesregierung informiert Rektor und Konsistorium der Universität Wien, dass eine kaiserliche Resolution bezüglich des Berichtes über die bei der Juridischen Fakultät zur Repetition zugelassenen vier Doktoren ergangen ist. Die Bakkalauri Johann Gottfried Mock, Franz Anton Mansuet, Anton Hundeshagen, Joachim Carl Ziegler, Joseph Holger, Johann Joseph Locher, sowie Anton Xaver Alvera, Anton Chievre und Leopold Gruber wurden zwar zu den Prüfungen zugelassen, es dürfen aber nur diejenigen, die diese im erforderlichen Maß bestehen, mit dem Doktorgrad ausgezeichnet werden. Die anderen sind jedoch auf eine weitere Qualifikation angewiesen. Mit den Promotionen soll sparsamer umgegangen werden, was zur Folge hat, dass nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig promoviert werden sollen. Jemand, der die Prüfungen nicht besteht, soll von der Fakultät suspendiert werden. Der Dekan der Fakultät hat die Statuten den Studenten öffentlich kundzutun. Wien, 14.04.1735
[Verzeichnis der Unkosten, die bei Prüfungen der Juridischen Fakultät entstehen]
[Consignation der praktizierenden Rechtsgelehrten]

Die Nö. Landesregierung teilt Rektor und Konsistorium der Universität Wien die allerhöchste Resolution vom 25. Oktober 1736 mit, in der beschlossen wurde, dass täglich fünf Räte bei der Nö. Regierung per modum judicii summariii auch den niederen Tribunalien und den geringeren Rechtssachen die gleiche Sorgfalt wie bei den höheren Angelegenheiten angedeihen lassen. Zudem ergeht die allerhöchste Resolution, dass mit dem Stallo advocandi sehr behutsam umgegangen wird, da es zu viele Advokaten gibt. Es wird zudem befohlen, einen ausführlichen Bericht über die Advokaten in den höheren und niederen Tribunalien zu erstatten. Wien, 14.12.1736

Allerhöchste Resolution bezüglich der Bitte des Dr. Christoph Sonnleutner um Aufnahme an der Juridischen Fakultät der Universität Wien. Es werden nochmals die vorangehenden Resolutionen wiederholt, die eine Restriktion der Advokaten angedachten. Wien, 19.12.1758

Die Nö. Landesregierung teilt Rektor und Konsistorium der Universität Wien mit, dass eine Normalienerlassung für die Zulassung zum Stallo Advocandi und der damit einhergehenden Einschränkung der Anzahl der Advokaten eine allerhöchste Resolution ergangen ist. Zudem wurde entschieden, dass der dem Dr. Christoph Sonnleutner, Joseph Butt und Franz Augustin Lang von dem Wiener Stadtmagistrat strittig gemachte Stallus Advocandi für die niederen Instanzen gestattet werden soll. Künftig soll jedoch jeder angehende Advokat eine juristische Prüfung über Zivil- und Kriminalsachen vor einer aus zwei oder drei Landesräten bestehenden Kommission zu absolvieren haben. Jemand, der bereits mit zehn Jahren oder mehr Praxis aufwarten kann, soll nur examiniert werden, wenn er den Stallus Advocandi
bei den höheren Stellen erreichen möchte. Es ist auch keine bestimmte Anzahl an Advokaten für die niederen oder höheren Stellen vorgesehen. Sobald die höheren Stellen der Meinung sind, dass genügend Advokaten vorhanden sind, sind keine mehr von diesen aufzunehmen. Es dürfen zudem nur Advokaten, die der Juridischen Fakultät angehören, an den niederen und höheren Stellen praktizieren. Wien, 19.11.1759

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=379925
 

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