J Alt 6.578 Bedingungen, unter denen nach der Scheidung von Tisch und Bett geborene Kinder als ehelich anzusehen sind, 1835.08.06 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:J Alt 6.578
Signatur Archivplan:J Alt 6.578
Titel:Bedingungen, unter denen nach der Scheidung von Tisch und Bett geborene Kinder als ehelich anzusehen sind
Entstehungszeitraum:06.08.1835
Schachtelnummer:21
Frühere Signaturen:Fasc. VI Lit. G No. 7633
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:1 fol. [fol. 1]
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Gedrucktes Circulare der Niederösterreichischen Regierung vom 06.08.1835 betreffend die durch Hofkanzleidekret vom 25.06. kundgemachte Allerhöchste Entschließung vom 20.05., dass Kinder, die von einer von Tisch und Bett geschiedenen Frau innerhalb von 10 Monaten nach der Scheidung geboren werden, dann als ehelich gelten, wenn gegen den Ehegatten der nach § 163 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geforderte Beweis geführt oder nach § 138 bewiesen werden kann, dass die Eheleute die Gemeinschaft wieder aufgenommen haben.

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Das Circulare wurde bei der Erschließung 1833/34 mit anderen Circularien und Dekreten der Signatur Lit. G, die Gerichtsordnungen u.ä. betreffen, zu einem Konvolut zusammengebunden.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=388345
 

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