J VDIR 2.63 Aufnahme und Vorrückung bei den Rechtsstudien nur mit Zeugnissen der 1. Klasse, 1827.10.24 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:J VDIR 2.63
Signatur Archivplan:J VDIR 2.63
Titel:Aufnahme und Vorrückung bei den Rechtsstudien nur mit Zeugnissen der 1. Klasse
Entstehungszeitraum:24.10.1827
Entstehungszeitraum, Anm.:Schuljahr 1826/27
Schachtelnummer:2
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:1 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Gedrucktes Circulare der Niederösterreichischen Regierung vom 24.10.1827 betreffend die Allerhöchste Entschließung vom 08.10., dass Studenten nur dann zum Rechtsstudium zuzulassen sind, wenn sie in allen Lehrgegenständen der Philosophie ein Zeugnis der 1. Klasse erworben haben. Auch die Vorrückung in den nächst höheren Jahrgang des Rechtsstudiums ist nur mit Zeugnissen der 1. Klasse möglich.

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Erläuterung zur Umsetzung s. J VDIR 2.65.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
J VDIR 2.65 Erläuterung zur Verordnung über die nur mit Zeugnissen der 1. Klasse möglichen Aufnahme von Studenten zu den Rechtsstudien bzw. zum Aufstieg in den nächsten Jahrgang, 1827.11.26 (Akt)
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=412616
 

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