Angaben zur Identifikation |
Signatur: | J VDIR 2.65 |
Signatur Archivplan: | J VDIR 2.65 |
Titel: | Erläuterung zur Verordnung über die nur mit Zeugnissen der 1. Klasse möglichen Aufnahme von Studenten zu den Rechtsstudien bzw. zum Aufstieg in den nächsten Jahrgang |
Entstehungszeitraum: | 26.11.1827 |
Entstehungszeitraum, Anm.: | Schuljahr 1827/28 |
Schachtelnummer: | 2 |
Frühere Signaturen: | No. 339 - 1827 |
Vorhanden: | Ja |
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Angaben zum Umfang |
Umfang: | 2 fol. |
Archivalienart: | Akt/Dokument |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Dekret der Niederösterreichischen Regierung an das Vizedirektorat der juridisch-politischen Studien betreffend das Dekret der Studienhofkommission vom 19.11., dass die Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 08.10., Schüler nur mit Zeugnissen der 1. Klasse zu den Rechtsstudien bzw. zum nächst höheren Jahrgang zuzulassen, nur für diejenigen gelte, die in diesem Jahr übertreten oder aufsteigen, aber nicht für Schüler, die in früheren Jahreskursen schlechtere Benotungen erhalten haben. Diese dürfen die Möglichkeit der nachträglichen Verbesserungsprüfungen in Anspruch nehmen, beim Wechsel der Lehranstalt darf die Verbesserungsprüfung in Wien abgelegt werden. |
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Angaben zur Benutzung |
Sprache: | Deutsch |
Material: | Papier |
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Weitere Bemerkungen |
Bemerkung: | Circulare mit der Entschließung vom 08.10. s. J VDIR 2.63. |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | siehe auch: J VDIR 2.63 Aufnahme und Vorrückung bei den Rechtsstudien nur mit Zeugnissen der 1. Klasse, 1827.10.24 (Akt)
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://scopeq.cc.univie.ac.at/Query/detail.aspx?ID=412627 |
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