THK VD 2.1560 Gesuch um Einhaltung der genannten Vorschriften zur Ermöglichung der polizeilichen Aufsicht über alle Studierenden, 1839.04.08 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:THK VD 2.1560
Signatur Archivplan:THK VD 2.1560
Titel:Gesuch um Einhaltung der genannten Vorschriften zur Ermöglichung der polizeilichen Aufsicht über alle Studierenden
Entstehungszeitraum:08.04.1839
Schachtelnummer:7
Frühere Signaturen:31/839
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:4 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zum Kontext

Ort:Wien

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Ansuchen der Polizeioberdirektion in Wien zur Einhaltung der genannten Vorschriften durch das Vizedirektorat zwecks Ermöglichung der polizeilichen Aufsicht über alle Studierenden und solcherart zwecks Verhinderung liederlichen und ungehörigen Verhaltens durch Studierende:

1.) Das Vizedirektorat darf in- und ausländische zugereiste Studierende ohne aktuelle polizeiliche Aufenthaltsbewilligung nicht immatrikulieren oder zum Studium zulassen. Es soll am Beginn eines jeden Schuljahres die Studierenden auf die Meldepflicht bei der Polizeioberdirektion und die Notwendigkeit des Vorweisens genannter Dokumente hinweisen und nach dem ersten Monat des Schuljahres der Polizeioberdirektion ein Verzeichnis mit allen immatrikulierten, nicht in Wien geborenen Studierenden übersenden, sodass Studierende ohne Aufenthaltskarten entfernt oder bestraft werden können.
2.) Nach jeder Semestralprüfung soll der Polizeioberdirektion ein Verzeichnis jener Studierenden (inkl. Angabe persönlicher Daten) übermittelt werden, die keine oder nicht alle obligaten Prüfungen erfolgreich abgelegt haben.
3.) Die Relegierung ungeeigneter Studierender während des laufenden Schuljahres muss sofort mitgeteilt werden.
4.) Durch die Regierung relegierte Studierende werden dem Vizedirektorat bekannt gegeben zwecks Streichung aus den Matrikeln und Schulkatalogen sowie zur Aufnahme in das Verzeichnis der absolvierten Schüler, das am Ende des Studienjahres einzureichen ist.
5.) Das Vizedirektorat hat im Falle angezweifelter ärztlicher Atteste, mit denen Studierende ihre Prüfungen zu verschieben versuchen, dieselben zu melden.
6.) Studierende, die während es Schuljahres abreisen wollen, müssen eine fristgerechte Bewilligung des Vizedirektorats für die nötige polizeiliche Reiseurkunde vorlegen. Für eine Abreise nach dem Studienjahr sind eine glaubwürdige Abreisebewilligung oder sämtliche Prüfungszeugnisse des betreffenden Jahrgangs für den Reisepass notwendig.
7.) Die Abreise von ausgetretenen Studierenden während es Schuljahres ist ebenfalls nur mit der Bestätigung des Vizedirektorats über den Studienaustritt möglich.

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
Material:Papier
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
THK VD 2.1577 Mahnung zur Einreichung des Verzeichnisses aller immatrikulierten, nicht in Wien geborenen Studierenden ohne Aufenthaltskarten, 1839.06.28 (Akt)
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://scopeq.cc.univie.ac.at/query/detail.aspx?ID=456244
 

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