AT-UAW/CA 1.2.260 Disziplinarmaßnahmen gegen Gymnasialschüler., 1798.01.17-1798.03.30 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.2.260
Signatur Archivplan:CA 1.2.260
Titel:Disziplinarmaßnahmen gegen Gymnasialschüler.
Entstehungszeitraum:17.01.1798 - 30.03.1798
Schachtelnummer:25
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 259
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:12 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Der Studienkonseß schickt der Niederösterreichischen Regierung die Anzeige des Repräsentanten des humanistischen Studiums über das Betragen der Gymnasialschüler. Es wird vorgeschlagen, daß Schüler, die gegen die Vorschriften verstoßen, zunächst in der Schule ermahnt werden. Bei einem neuerlichen Verstoß sollen sie vor den Studienkonseß geladen werden und dort unter Androhung des Ausschlusses von der Schule nochmals ermahnt werden; wenn die betreffenden Schüler Stipendiaten sind oder vom Unterrichtsgeld befreit wurden, sollen ihnen diese Vergünstigungen entzogen werden. Bei einem dritten Verstoß sollen sie von der Schule gewiesen werden. Außerdem bittet der Studienkonseß um Instruktionen, ob auch die Schüler, die während des Unterrichts schwätzen oder unruhig sind, angegeben werden sollen - Wien, 17. Jänner 1798.
[Rückseite des Schreibens des Studienkonseß mit angehefteten Blättern]: Die Niederösterreichische Regierung befiehlt dem Studienkonseß den Professor für griechische Sprache, Franz Karl Alter, zu befragen, welche der von ihm angegebenen Schüler nur unruhig waren und welche sich ungebührlich benommen haben. Professor Kayserer soll ebenfalls befragt werden und es sollen genauere Erkundigungen über die Schüler Wantke, Donhorn, von Treuenberg, Seele, Seidel und Bimmel; dann über Schüler Krikel und Haselböck eingezogen werden. Sie sollen vor die Lehrerversammlung zitiert und streng ermahnt werden. Unruhe, Schwätzen und andere Kleinigkeiten sollen vom Lehrer direkt ermahnt werden; besonders auffällige Schüler sollen eventuell von den anderen abgesondert werden oder durch zusätzliche Aufgaben beschäftigt werden. Bei wiederholten Vorkommnissen soll der Lehrer die Eltern oder den Vormund schriftlich verständigen, daß er weitere Vergehen an die Regierung zu melden habe. Der Famulus soll sich den Empfang des Schreibens von den Eltern oder dem Vormund bestätigen lassen. Bei schwereren Vergehen soll der Lehrer die Kollegialversammlung der Lehrer benachrichten; diese sollen über eine Strafe beraten oder den Schüler samt seinen Eltern vorladen. Die nächste Stufe ist die Meldung an den Studienkonseß, der den Schüler zur Ermahnung vorladen kann. Bei sehr schweren Vergehen soll der Lehrer eine direkte Meldung an die Regierung machen, die dann über weitere Maßnahmen entscheidet. Bei der Beurteilung der Schüler soll kein Unterschied zwischen Stipendiaten und Nichtstipendiaten gemacht werden. Stipendiaten sollen nicht sofort mit dem Entzug der Stipendien bestraft werden; sie sollen dann aber auch nicht vom Unterrichtsgeld befreit werden wie im Fall des Joseph Sikard - Wien, 3. Februar 1798.
[angeheftet]: Das Konsistorium verfügt, daß der Inhalt des Regierungsdekrets vom 3. Februar der Versammlung der Gymnasiallehrer bekanntgemacht werden soll und daß die Professoren Alter, Kaiserer und Rauecker über die von ihnen angezeigten Schüler berichten sollen - Wien, 23. Februar 1798.
Beilage [?]: Abschrift des Regierungsdekrets vom 3. Februar 1798 (s.o.).
Das Konsistorium teilt der Versammlung der Gymnasiallehrer die Bestimmungen des Regierungsdekrets vom 3. Februar mit - Wien, 23. Februar 1798.
Das Konsistorium befiehlt Franz Karl Alter zu berichten, welche der von ihm angezeigten Schüler nur unruhig waren und welche sich schlecht betragen haben - Wien, 23. Februar 1798.
[direkt anschließend]: Das Konsistorium befiehlt Prof. Kaiserer zu berichten, welche Vergehen die von ihm angezeigten Schüler begangen hätten - Wien, 23. Februar 1798.
[direkt anschließend]: Das Konsistorium befiehlt Joseph Rauecker, über die Vergehen der
Schüler Wantke, Donhorn, von Treuenberg, Seele, Seidel, Bimmel, Krikel und Hselböck zu berichten [3 Konzepte auf einem Blatt] - Wien, 23. Februar 1798.
Der Studienkonseß teilt den Lehrern der 3 Gymnasien mit, daß in Disziplinarfragen die Schüler gleich zu behandeln sind, egal ob sie Stipendiaten, vom Unterrichtsgeld befreite oder zahlende Schüler sind. Stipendiaten und vom Unterrichtsgeld befreite Schüler sollen nach der 2. Ermahnung kein Geld mehr erhalten. Schüler, die gegen die Schuldisziplin verstoßen, sollen zunächst vor die Lehrerversammlung geladen werden; dann vor den Studienkonseß. Bei der zweiten Vorladung vor den Studienkonseß soll ihnen der Ausschluß von der Schule angedroht werden und Stipendiaten das Stipendium entzogen werden. Bei schweren Vergehen soll der Lehrer sofort der Regierung Bericht erstatten; der betreffende Schüler soll bis zum entgültigen Entscheidung des Falles nicht die Schule besuchen dürfen. Ab der zweiten Mahnung muß der Professor die Eltern verständigen. Unruhige oder schwatzhafte Schüler sollen nur nach mehrmaliger Ermahnung durch den Lehrer angezeigt werden - Wien, 31. März 1798.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

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