AT-UAW/CA 1.2.262 Bestrafung von Schülern des St. Anna - Gymnasiums., 1798.04.24-1798.05.20 (Akt)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-UAW/CA 1.2.262
Signatur Archivplan:CA 1.2.262
Titel:Bestrafung von Schülern des St. Anna - Gymnasiums.
Entstehungszeitraum:24.04.1798 - 20.05.1798
Schachtelnummer:25
Frühere Signaturen:Reg. Nr. 261
Vorhanden:Ja

Angaben zum Umfang

Umfang:8 fol.
Archivalienart:Akt/Dokument

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Niederösterreichische Regierung teilt dem Studienkonseß mit, daß auf die Anzeige des Prof. Alter die Schüler, die sich während der Prüfung am 12. März ungebührlich benommen haben, bestraft werden sollen. Die Strafen der einzelnen Schüler werden genau angegeben. Abgesehen davon sollen sie Prof. Alter öffentlich um Verzeihung bitten und Besserung versprechen. Der Studienkonseß soll über Einhaltung der Disziplin wachen; die Strafen sollen ohne Rücksicht auf den Stand der Schüler verteilt werden. Es soll v.a. darauf geachtet werden, daß sich während des Unterrichts keine Schüler fremder Schulen im Gebäude aufhalten, es sei denn, sie haben die schriftliche Erlaubnis ihres Professors. Prof. Alter soll künftig keine Wiederholungsstunden mehr halten, da die Schüler während dieser Zeit ohnedies nur Unfug treiben - Wien, 24. April 1798.
Der Studienkonseß berichtet an die Niederösterreichische Regierung, daß die Befragung Wilhelm Diells derzeit nicht möglich sei, da sie keine Unterlagen zu der Befragung der anderen Schüler haben. Es sei zweckmäßiger, wenn die Befragung Diells ebenfalls durch die Regierung vorgenommen werde. Die Eltern oder sonstige Erzieher der zu bestrafenden Schüler wurden von Studienkonseß an den Regierungsrat von Heß, der die Untersuchung geleitet hat, verwiesen. Weiters wird darauf verwiesen, daß der Studienkonseß entgegen der Bestimmungen des Studien- und Sittenplan Leopolds II. in die Untersuchungen nicht eingebunden wurde. Prof. Alter hat sich mit seiner Anzeige direkt an die Regierung gewandt, obwohl er zuerst den Studienkonseß zu informieren hatte. Wären die Vergehen der Schüler früher bestraft worden, hätten keine so schweren Strafen verhängt werden müssen. Außerdem wurde der Studienkonseß bei den Strafverfügungen nicht beigezogen. Der Ausschluß zweier Schüler [Graner und Münzer] ist nach der Meinung des Studienkonseß nicht gerechtfertigt, da sie sich bis jetzt nichts zuschulden kommen ließen. Auch die Ermahnung für den Schüler Kolleker, eine andere Ausbildung zu wählen, da er für die Schule nicht geeignet sei, erscheint dem Studienkonseß nicht gerechtfertigt. Schließlich wird berichtet, daß der Schüler Joseph Fischer ein de Paulisches Stipendium bezieht. Da diese Stiftung keine Universitätsstiftung ist, kann die Universität auch nicht den Entzug des Stipendiums verfügen - Wien, 9. Mai 1798.
Der Studienkonseß berichtet der Niederösterreichischen Regierung, daß der Schüler Neumann, der aufgrund des Regierungsdekrets vom 24. April zu einer dreitägigen Arreststrafe und einer öffentlichen Entschuldigung bei Prof. Alter verurteilt wurde, die Schule verlassen hat und daß deshalb die Strafe nicht vollzogen werden konnte - Wien, 20. Mai 1798.

Weitere Bemerkungen

Bemerkung:Regierungsdekret: Namen der Schüler - s. Pers. Index.
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

URL für diese Verz.-Einheit

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